Kontrahierungszwang

Kontrahierungszwang
Abschlusszwang; gesetzliche Pflicht zum Abschluss eines Vertrages, bei dem u.U. auch der Inhalt festgelegt ist (z.B. für Eisenbahn, Post, Energieversorgungsunternehmen); Ausnahme von der  Vertragsfreiheit. K. wird allgemein dann bejaht, wenn eine öffentliche Versorgungsaufgabe (sog. Daseinsvorsorge) besteht. Über § 20 I, II oder IV GWB ebenfalls K. möglich, soweit das fragliche Unternehmen Normadressat ist und eine unbillige Behinderung oder eine Ungleichbehandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund anzunehmen ist. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Kontrahierungszwang — Kon|tra|hie|rungs|zwang der; [e]s: die besonders für gewisse Monopolgesellschaften (wie Eisenbahn usw.) bestehende gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages aufgrund ihrer gemeinnützigen Zweckbestimmung (Rechtsw.) …   Das große Fremdwörterbuch

  • Kontrahierungszwang — Kon|tra|hie|rungs|zwang (Rechtssprache Verpflichtung von Monopolbetrieben zum Vertragsabschluss mit dem Kunden) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Abschlusszwang — ⇡ Kontrahierungszwang …   Lexikon der Economics

  • Abschlusszwang — Kontrahierungszwang * * * Abschlusszwang,   Kontrahierungszwang, die besonders den öffentlichen Monopolbetrieben (z. B. Versorgungsbetriebe) obliegende Pflicht zum Abschluss von Verträgen, durch die sie sich zu bestimmten Leistungen verpflichten …   Universal-Lexikon

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